AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SKH Sports GmbH
§ 1 Geltungsbereich
- Allen Verträgen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen der SKH Sports GmbH (nachfolgend kurz SKH genannt) liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde.
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von SKH gelten auch dann, wenn SKH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsabschluss
- SKH Angebote sind freibleibend.
- Ein Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Auftrages bzw. Vertrages zustande. Im Falle von Vollkaufleuten kann dies auch durch eine Bestätigung des Kostenvoranschlages durch den Auftragnehmer erfolgen.
- Kostenvoranschläge und sonstige Anlagen zu Angeboten oder Auftragsbestätigungen von SKH sind wesentliche Bestandteile des jeweiligen Vertrages.
§ 3 Leistungsumfang
- Gegenstand jeden Auftrags ist die vereinbarte Konzeptions-, Promotion-, Veranstaltungs- und/oder Beratungstätigkeit durch SKH, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
- SKH ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Dritte zu beauftragen.
- Änderungen und Ergänzungen der Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Für alle vom Kunden in Auftrag gegebenen, zusätzlichen Dienstleistungen berechnet SKH die für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten (Zeithonorar) und Auslagen gemäß aktueller Honorar- und Auslagensätze von SKH, die auf Anforderung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden.
- Bei Änderungen und Ergänzungen der Aufträge ist SKH nicht für angemessene Terminverschiebungen verantwortlich.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, SKH nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
- Kommt der Auftraggeber Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, haftet er SKH für den daraus entstehenden Schaden.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Das Entgelt für die Dienste von SKH wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat SKH neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise werden vertraglich geregelt.
- Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Alle Preisangaben verstehen sich netto, d.h. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Preiserhöhungen um bis zu 5% sind zulässig und vom Auftraggeber zu tragen. Über Preiserhöhungen über 5% muss SKH innerhalb von 3 Wochen nach Bekanntwerden der preiserhöhenden Umstände dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Widerspricht der Auftraggeber dem Kostenvoranschlag nicht innerhalb von 1 Woche, gelten die Preiserhöhungen als genehmigt.
- Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, so ist SKH berechtigt, ab dem Eintritt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 3 % (in Worten: drei von hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt SKH vorbehalten.
- Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, so hat SKH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten sowie unverzüglich seine Leistungen ohne Angabe von Gründen einzustellen und ggf. laufende Promotions, Events etc. zu stoppen. Aus diesem Umstand eventuell erwachsende Ansprüche können gegen SKH nicht geltend gemacht werden.
- Sollte die Promotion ohne Verschulden von SKH nicht durchgeführt werden, sind dessen bereits erbrachte Vorleistungen nach Aufwand zu honorieren.
- Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig festgestellten oder von SKH anerkannten Ansprüchen zu.
- Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
§ 6 Haftung
- Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung haftet SKH für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
- Die Haftung nach Abs. 1 ist beschränkt auf die Höhe des vereinbarten Honorars, d.h. Auftraggeber dürfen lediglich Honorarkürzungen vornehmen.
- Insoweit SKH Leistungen selbst von Dritten bezieht, haftet SKH nicht für deren Verschulden. Dies gilt insbesondere im Fall der Beauftragung von Werbe- bzw. Promotionagenturen oder Promoter/innen, die grundsätzlich weder als Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von SKH einzustufen sind. SKH haftet auch nicht für Vertragsabschlüsse, die über die Vertretungsmacht der Promoter/innen hinausgehen oder für von den Promoter/innen begangene, unerlaubte Handlungen.
- Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung in Obhut genommener Gegenstände wird nur im Fall grober Fahrlässigkeit auf der Basis der von SKH abgeschlossenen Versicherungen übernommen.
- Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemaßnahmen, insbesondere im Fall von Verstößen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechtes und des Werberechts. Der Auftraggeber stellt SKH von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen tatsächlicher oder angeblicher Unzulässigkeit der Werbemaßnahmen und wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers frei.
§ 7 Mängelgewährleistung
- Eine Haftung für Schäden und Mangelfolgeschäden, die durch von SKH erbrachte Leistungen entstanden sind, besteht nur nach Maßgabe des § 6 (Haftung).
- Bei berechtigten Mängelrügen ist SKH berechtigt, zunächst seine Leistungen nachzubessern.
- Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Leistungserbringung.
- Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Maßgabe des § 6 (Haftung).
§ 8 Schutz des geistigen Eigentums
Der Auftraggeber steht dafür ein, das die im Rahmen des Auftrags von SKH gefertigten Ideen, Konzepte, Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen nur für die vertraglichen vereinbarten, zeitlich und örtlich begrenzten Zwecke verwendet werden. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte und eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der schriftlichen Zustimmung von SKH sowie der Zahlung eines zu vereinbarenden Honorars. Bei Zuwiderhandlungen ist SKH berechtigt, in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe von Euro 100.000 zu verlangen.
§ 9 Datenschutz
Die vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten oder von SKH zu erhebenden Daten werden ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers erhoben und verarbeitet. Die Verantwortung für die Wahrung der Rechte der Betroffenen i.S.d. BDSG verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber.
§ 10 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit SKH keine von SKH zur Vertragserfüllung eingesetzten Arbeitnehmer, selbständige Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ohne Zustimmung von SKH als Arbeitnehmer, selbständige Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen zu beschäftigen. Bei Zuwiderhandlungen ist SKH berechtigt, in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe von Euro 2.000 zu verlangen.
§ 11 Kündigung
Eine etwaige Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht
- Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat SKH an den ihr überlassenen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht.
- Nach Abschluss ihrer Arbeiten und nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag gibt SKH alle Unterlagen heraus, die ihr der Auftraggeber oder Dritte aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen etc.
§ 13 Geheimhaltung
Beide Vertragspartner verpflichten sich, über alle während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige wirtschaftlich wertvollen Erkenntnisse und alle sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen auch weiterer beteiligter Unternehmen, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
§ 14 Sonstiges
- Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben.
- Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. SKH ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.
- SKH ist berechtigt, den Auftrag zur Eigenwerbung und redaktionellen Zwecken auf Bild- und Tonträgern zu dokumentieren.
- SKH behält sich vor, Werbeaufträge abzulehnen, die aufgrund des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nicht den behördlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entsprechen oder deren Veröffentlichung nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen für SKH unzumutbar sind. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt. In jedem Fall obliegt es dem Auftraggeber, für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Werbung zu sorgen. Von Ansprüchen Dritter ist SKH freizustellen.
- Rechte aus diesem Vertragsverhältnis dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung von SKH abgetreten werden.
- Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
- Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dokumentenechte Faxschreiben werden von SKH anerkannt.
- Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand ist München vereinbart.